Teilnahmebedingungen der Freiburger Alpinschule e.V.

Sehr geehrte Freunde, Teilnehmer und Mitglieder der Freiburger Alpinschule,
die nachfolgenden Teilnahmebedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Freiburger Alpinschule e.V., nachstehend „FAS“ abgekürzt, und Ihnen als Teilnehmer der von der FAS angebotenen Kurse und Veranstaltungen, nachfolgender der Einfachheit halber „Kurse“ genannt. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Vertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und der FAS zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.


1. Stellung und Leistungen der FAS, Anzuwendendes Recht
1.1. Die vertraglichen Leistungen der FAS bestehen in der Organisation und Durchführung der angebotenen Kurse und in der Unterrichtung, An-leitung und Unterweisung der Teilnehmer, entsprechend dem ausgeschriebenen Kursinhalt. Soweit ausdrücklich angegeben umfassen die Leistungen der FAS als Nebenleistung die Überlassung von Kursmaterial und Ausrüstungsgegenständen.
1.2. Die FAS erbringt keine Reiseleistungen, insbesondere keine touristischen Leistungen. Sie wird nicht als Reiseveranstalter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen tätig. Die FAS wird auch nicht als Reisevermittler tätig. Soweit in den Beschreibungen Übernachtungs-, Transport- und Verpflegungsleistungen erwähnt sind, handelt es sich nur um den Nachweis entsprechender Buchungs-, bzw. Teilnahmemöglichkeiten für den Teilneh-mer. Die FAS bietet solche Leistungen nicht als eigene an und vermittelt sie auch nicht als fremde Leistungen.
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der FAS und den Teilnehmer finden in erster Linie diese Teilnahmebedingungen, die im Einzelfall getroffenen ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen und ansonsten die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, Anwendung.
1.4. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis zwischen der FAS und dem Teil-nehmer anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit der FAS ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


2. Vertragsschluss, Zwingende Teilnahmevoraussetzungen
2.1. Mit seiner Anmeldung, die schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Teilnehmer der FAS den Ab-schluss des Vertrages über die Teilnahme auf der Grundlage der Kursausschreibung und dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an.
2.2. Die Anmeldung eines minderjährigen Teilnehmers bedarf der Zustimmung beider Elternteile, bzw. bei Alleinvertretungsberechtigten dessen Zustimmung mit der Erklärung (und auf Anforderung der FAS dem entsprechenden Nachweis) der Alleinvertretungsberechtigung.
2.3. Im Falle einer elektronischen Buchung bestätigt die FAS dem Anmeldenden unverzüglich auf elektronischem Wege den Eingang seiner An-meldung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Teilnahmebestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über die Teilnahme.
2.4. Die Anmeldungen werden im Regelfall in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die FAS behält sich jedoch vor, hiervon aus sachli-chen Gründen Ausnahmen zu machen.
2.5. Soweit in der Beschreibung persönliche oder sachliche Voraussetzungen (z.B. Teilnahme an vorangegangenen Kursen, bestimmte Erfahrungen und Qualifikationen) für die Teilnahme angegeben sind, können Anmeldungen nicht berücksichtigt werden, wenn der jeweilige Teilnehmer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder hierzu bei der Anmeldung keine, unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
2.6. Der Vertrag über die Teilnahme kommt durch die Teilnahmebestätigung der FAS zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die FAS jedoch, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Anmeldungen, dem Teilnehmer eine schriftliche Teilnahmebestätigung übermitteln.


3. Leistungen, Leistungsänderungen, Ersetzungsvorbehalt, Fahrten zu den Kursorten
3.1. Die geschuldeten Leistungen der FAS ergeben sich ausschließlich aus der Kursbeschreibung nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen. Auskünfte und Zusicherungen von Leistungsträgern und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Kursleitern oder Ausbildern sind für die FAS nur dann verbindlich, wenn sie durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und der FAS zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
3.2. Eine medizinische Betreuung oder medizinische Hilfsleistungen, insbesondere auch medizinische Betreuungsleistungen oder Transportleistungen im Krankheits- oder Unglücksfall gehören nicht zu den vertraglichen Leistungen der FAS.
3.3. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Erbringung der Kursleistungen nicht durch einen bestimmten Kursleiter, bzw. bestimmte Ausbildungspersonen geschuldet. Auskünfte der FAS hierzu stellen keine Zusicherung dar und begründen keine entsprechende vertragliche Verpflichtung der FAS. Vielmehr obliegt die Auswahl der betreffenden Personen der FAS nach Maßgabe der erforderlichen und der Aus-schreibung entsprechenden Qualifikation.
3.4. Auch im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person bleibt es vorbehalten, diese im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch eine andere, geeignete und qualifizierte Person zu ersetzen.
3.5. Programmänderungen aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen ungünstiger Natur- und Witterungsverhältnisse, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen des Orts und des zeitlichen Ablaufs des Kurses) und die von der FAS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt-zuschnitt der vertraglichen Lei-stungen nicht beeinträchtigen.
3.6. Soweit dadurch die Durchführung der Kurse nicht ganz oder bezüglich wesentlicher Kursleistungen unmöglich wird und sich keine objektive Gefährdung für den Teilnehmer ergibt, werden die Kurse bei jeder Witterung durchgeführt und daher rechtfertigen ungünstige Witterungsverhältnis-se keine Kündigung oder keinen Rücktritt des Teilnehmers.
3.7. Ohne jegliche Beteiligung und damit Haftung der FAS gegenüber Fahrer und Mitfahrer können die Teilnehmer die Fahrt zu den Kursorten mit ihren Privatfahrzeugen nach Absprache untereinander organisieren. Soweit Fahrtkostenanteile ersetzt werden, sind diese ohne Beteiligung und Verpflichtung der FAS vom Mitfahrer direkt an den Fahrer zu begleichen. Den Fahrern/Haltern der Fahrzeuge wird dringend empfohlen, Vereinbarungen mit den mitfahrenden Teilnehmern zur Begrenzung ihrer Haftung zu treffen. Geeignete Formulare stellen z.B. Autofahrerclubs zur Verfügung.


4. Preise und Zahlung
4.1. Die vereinbarten Preise beinhalten ausschließlich die Teilnahme am Kurs.
4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten, Übernachtungs- und Beförderungskosten, Liftkosten sowie Kurtaxe und Fremdenverkehrsab-gaben sind im Preis grundsätzlich nicht eingeschlossen.
4.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Teilnahmebestätigung beim Teilnehmer) ist eine Anzahlung zu leisten. Sie ist bei einer Kursgebühr bis 25,- € gerade identisch mit der Kusgebühr und beträgt bei höheren Kursgebühren, soweit in der Kursbeschreibung nichts anderes angegeben ist, 25,- € pro Teilnehmer.
4.4. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn auf das angegebene Konto der FAS zu bezahlen, wobei es für die Rechtshängig-keit der Zahlung auf die Gutschrift auf dem angegebenen Konto ankommt. Bei Anmeldungen kürzer als zwei Wochen vor Kursbeginn ist sofort die ge-samte Zahlung des Teilnahmepreises zu leisten.
4.5. Leistet der Teilnehmer Anzahlung oder Restzahlung nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, so ist die FAS, soweit sie zu diesem Zeit-punkt zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6. dieser Bedingungen zu belasten.
4.6. Soweit die FAS zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehal-tungsrecht des Teilnehmers besteht, ist die FAS ohne vollständige Bezahlung des Teilnahmepreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, bzw. dem Teilnehmer die Teilnahme am Kurs zu ermöglichen.


5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
5.1. Nimmt der Teilnehmer die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der FAS zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die FAS zur Leistungserbringung bereit und in der Lage war, so gelten entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 615 BGB die nachfolgenden Regelungen.
5.2. Es besteht kein Anspruch auf eine spätere Teilnahme an einem gleichen oder anderen Kurs.
5.3. Die vereinbarte Vergütung ist vollständig zu bezahlen. Die FAS hat sich jedoch auf den Teilnahmebeitrag ersparte Aufwendungen anrech-nen zu lassen sowie eine Vergütung, die sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.


6. Rücktritt durch den Teilnehmer
6.1. Der Teilnehmer kann bis zum Kursbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dem Teilnehmer wird im eigenen Interesse dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Im Falle des Rücktritts kann die FAS folgende pauschalen Rücktrittsentgelte erheben:
a) Bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsentgelt von 25,- € pro Teilnehmer erhoben.
b) Vom 29. bis zum 14. Tag vor Kursbeginn sind 50% des Teilnahmepreises zu bezahlen,
c) vom 13. Tag vor Kursbeginn bis einen Tag vor Kursbeginn sind 80% des Teilnahmepreises zu bezahlen,
d) bei einem Rücktritt am Tag des Kursbeginns und bei Nichtantritt des Kurses ist der volle Teilnahmepreises zu entrichten.
6.3. Dem Teilnehmer bleibt es ausdrücklich vorbehalten, der FAS nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als die vorstehend festgelegten Pauschalen. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung des jeweils geringeren Betra-ges verpflichtet.
6.4. Der FAS bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen im Einzelfall einen höheren Ausfall nachzuweisen und zu beziffern und die entsprechende Zahlung vom Teilnehmer zu fordern.


7. Haftung der FAS
7.1. Bergsteigen kann mit besonderen Gefahren für Leib und Leben verbunden sein. Die FAS weist ausdrücklich darauf hin, dass hieraus entste-hende objektive Risiken bei der Teilnahme an deren Kursprogramm vom Teilnehmer mit seiner Teilnahme bewusst in Kauf genommen werden und daher von ihm selbst zu tragen sind.
7.2. Somit können, mit Ausnahme der Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, keine Schadensersatzansprüche an die FAS oder deren Ausbilder von Seiten des Teilnehmers gestellt werden, soweit nicht der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten der FAS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsge-hilfen der FAS beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
7.3. Erfüllungsgehilfen der FAS haf-ten nicht für fahrlässig verursachte Schäden. Ersatzansprüche können gegen sie nur geltend gemacht werden, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.


8. Versicherungen
8.1. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Teilnehmer nur dann, wenn dies ausdrücklich verein-bart ist.
8.2. Dem Teilnehmer wird der Abschluss entsprechender Versicherungen, insbesondere für Unfälle, ausdrücklich empfohlen. Auf mög-liche Risikoausschlüsse privater Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen im Bezug auf die Kursinhalte wird verwiesen


9. Obliegenheiten des Teilnehmers, Mängelanzeige, Kündigung durch den Teilnehmer wegen Mängeln
9.1. Vereinbarte Kurs- und Unterrichtszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Teilnehmer verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Kursleiter mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Kursleiter kann einen verspäteten Teilnahme des Teilnehmers ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist oder die Kursdurchführung objektiv beeinträchtigt wird.
9.2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, etwaige Mängel der vertraglichen Leistungen sofort gegenüber dem Kursleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt oder eine Abhilfe unmöglich war.
9.3. Zu einer Kündigung der Teilnahme nach Kursbeginn ist der Teilnehmer nur dann berechtigt, wenn die Leistungen erheblich mangelhaft sind und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge und angemessener Fristsetzung nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
9.4. Soweit für die Kurse gemäß der Kursbeschreibung Kursvorbesprechungen durchgeführt werden, ist für die Teilnahme an den Kursen die Teilnahme an den Kursvorbesprechungen verpflichtend. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Vorbesprechung berechtigt die FAS, den Vertrag mit dem Teilnehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Für den Teilnahmebeitrag gilt im Falle einer solchen Kündigung die Regelung unter 6. dieser Bedingungen entsprechend.
9.5. Es obliegt dem Teilnehmer sich bezüglich seiner persönlichen Eignung, insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht, seiner bergsteigerischen Erfahrungen und Fähigkeiten und bezüglich seiner sonstigen Qualifikation und Erfahrung zu vergewissern, ob er die Voraussetzungen für die Teilnahme am jeweiligen Kurses mitbringt und an diesem ohne Gefährdung für Körper und Gesundheit teilnehmen kann. Dem Teilnehmer wird empfohlen, gegebenenfalls eine ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Über die Abfrage erforderlicher Vorkenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen im Rahmen der Anmeldung hinaus ist die FAS nicht verpflichtet, beim einzelnen Teilnehmer seine erforderliche persönliche Disposition, seine Erfah-rung und Qualifikation und damit seine Eignung für die Teilnahme zu überprüfen.


10. Rücktritt und Kündigung durch die FAS
10.1. Die FAS kann bei Nichterreichen einer in der Kursbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch die FAS ist in der konkreten Kursbeschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für Kurse oder bestimmte Arten von Kursen, in einem allgemeinen Prospekthinweis angegeben.
b) Die FAS wird die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Teilnahmebestätigung angeben oder dort auf die entsprechenden Kursangaben zu verweisen.
c) Die FAS wird dem Teilnehmer gegenüber die Absage des Kurses unverzüglich erklären, wenn feststeht, dass der Kurs wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt der FAS später als 2 Wochen vor Kursbeginn ist unzulässig.
e) Wird der Kurs abgesagt, erhält der Teilnehmer den Teilnahmepreis unverzüglich zurück.
10.2. Die FAS kann den Kurs jederzeit vor Kursbeginn absagen, bzw. nach Kursbeginn kündigen, wenn die Durchführung des Kurses aufgrund von Umständen, die nicht von der FAS zu vertreten sind, insbesondere Witterungsgründe, Naturkatastrophen, Straßensperrungen, Sperrungen be-stimmter Gebiete, behördliche Anordnungen, Unglücksfälle oder sonstige ähnliche Gründe vereitelt, beeinträchtigt oder erheblich erschwert wird. Die Kursleiter der FAS sind in diesen Fällen bevollmächtigt, entsprechende Erklärungen für die FAS abzugeben. Erfolgt die Kündigung vor Kursbeginn, wird der Teilnahmepreis vollständig zurückerstattet. Erfolgt die Kündigung nach Kursbeginn, wird der Teilnahmepreis anteilig im Verhältnis der erbrachten Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt zu den gesamten Kursleistungen zurückerstattet.

11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Die FAS kann den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist nach Maßgabe folgender Regelungen kündigen:
a) Die Kündigung ist zulässig, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung der FAS, bzw. ihrer Beauftragten, insbesondere der Kurslei-ter, welche hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind, die Durchführung oder den Ablauf des Kurses nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b) Die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn der Teilnehmer Anweisungen des Kursleiters oder anderer Ausbildungspersonen nicht befolgt oder durch sein Verhalten sich selbst, Mitarbeiter und Beauftragte der FAS, andere Teilnehmer oder dritte Personen gefährdet oder erheblich belästigt.
c) Die Kündigung ist weiterhin insbesondere dann zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Teilnehmer entgegen seinen Angaben bei Ver-tragsschluss bzw. entgegen den in der Kursbeschreibung angegebenen Teilnahmevoraussetzungen nicht über den notwendigen Kenntnis- und/oder Könnensstand, die notwendige Erfahrung oder sonstige zwingende Voraussetzungen verfügt.
d) Kündigt die FAS, so behält sie den Anspruch auf den Teilnahmepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.


12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Teilnehmers gegenüber der FAS, gleich aus welchem Rechtsgrund jedoch mit Aus-nahme der Ansprüche des Teilnehmers aus unerlaubter Handlung verjähren in einem Jahr.
12.2. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Teilnehmer von den Umständen, die den Anspruch gegen FAS begründen und dieser selbst als Anspruchsgegnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
12.3. Schweben zwischen dem Teilnehmer und der FAS Verhandlungen über geltend gemachte An-sprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder die FAS die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


13. Gerichtsstand
13.1. Der Teilnehmer, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen die FAS nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.
13.2. Für Klagen der FAS gegen den Teilnehmer ist der allgemeine Gerichtsstand des Teilnehmers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Teilnehmer, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen der FAS gegen den Teilnehmer, bzw. Auftraggeber Freiburg im Breisgau.
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© Diese Teilnahmebedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Noll, Stuttgart, 2007


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